Fahrlässigkeit? - Tragischer Tod findet großes öffentliches Medien-Interesse.
Dass man sich den schnellen Tod in einer deutsche Luxus-Badetherme holen kann, fand erstauntes öffentliches Interesse in der regionalen (rbb, MAZ, MOZ, Berliner Zeitung, Morgenpost u,a.) und der überregionalen (BILD, Focus, Stern, Süddeutsche, Tagesspiegel u.a.) Presse. Die menschliche Tragödie wurde aber zum Teil nur sanft vermittelt: Als eine Art von Unfallpech eines Mannes, der über seine eigenen Füße stolperte. In höflicher Verneigung vor dem Luxus und dem Image des „Prestigebades“ warfen nur wenige kritische Beobachter die berechtigte Frage auf: Wer hat hier versagt, warum war dieser tödliche Unfall nicht vermeidbar und wo war die Aufsicht beim Unfallgeschehen? War das Opfer wirklich auch sein eigener Mörder? Oder gibt es als großen Unbekannten „Mister Fahrlässigkeit“ in machen deutschen Thermen. „The Sinister Man“ in den immer mehr aufkommenden, neumodischen und verspielten „Spaßbädern“ ist ohne jeden Zweifel die Fahrlässigkeit. Die neuen Massen-Betriebe für Badespaß weisen oft Planungsfehler auf, weil die Betreiber und ihre Architekten den Badeablauf und seine Gefahren nicht bis zu Ende gedacht haben, weil nachverdichtet wurde und/oder weil sie sparen wollen. Diese Bäder sind oft nicht, so wie die meist unter kommunaler Regie gebauten städtischen Hallenbäder, sorgfältig und unter Beachtung zahlreiche Sicherheitsbedenken gebaut und beaufsichtigt. Sie sind oft verwinkelt, in allen freien Ecken verbaut und erweitert worden und mit romantischen und bisweilen gefährlichen Finessen versehen, um Gäste in die neuen Thermen zu locken und sie von den vermeintlich langweiligen kommunalen Hallenbädern abzuwerben.
Wo Palmen sterben haben auch Menschen Frischluftprobleme.
In einem Spaßbad in Süddeutschland ließ ein vermeintlicher „Bäder-König“ die Atmosphäre eines südländischen Urlaubsparadieses imitieren, indem er in seinen Badetempel unzählige echte Palmen pflanzen ließ. Er ließ seine Hallen, Bäder und Saunen zwar auf menschliche „Wohlfühl-Temperatur“ aufheizen, doch er vergaß offenbar die ausreichende Belüftung mit Sauerstoff. Eine Vielzahl der schönen Palmen überlebte die Atemnot nicht und ging ein. Sie hatten es zwar so warm wie im Süden, bekamen aber zu wenig Sauerstoff, weil sie (wie in einem Plastiksack) eingesperrt waren, in einem Energiesparhaus ohne ausreichende Frischluftzufuhr. Inzwischen sind in dieser Therme immer wieder Besucher umgefallen und es mussten wiederholt Rettungssanitäter bemüht werden. Die Ereignisse wurden meistens auf die Herz- und Kreislaufschwächen der Besucher geschoben, statt die Frage aufzuwerfen, ob (selbst bei älteren Menschen mit Herz- und Kreislaufschwächen) die unzureichende Zufuhr von Sauerstoff (Frischluft) in diesen Badebetrieben ursächlich für den Kreislaufzusammenbruch ist und ob durch Fahrlässigkeit der Betreiber die Gefahr einer Körperverletzung erzeugt und unterhalten wird.
Strammstehen vor edlem Luxus und Behörden-Wegschauen?
Ein Wegschauen der Behörden vor dem edlen aber bisweilen auch gefährlichen Luxus steht in einigen Fällen im Verdacht, weil oft regionale Kooperationen und Beziehungen bestehen. Mit ihrem Massenbetrieb arbeiten die Badebetriebe mit den zuständigen Aufsichtsbehörden (Landratsämtern, Gesundheitsämtern), den örtlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäusern und Notfallambulanzen) und bei Kriminaldelikten in den Bädern (Diebstahl, Beleidigung, körperliche Gewalt, Sitte) mit der Polizei eng zusammen. Deswegen haben die Mitarbeiter der Badebetriebe oft besondere Beziehung zu den Mitarbeitern der Behörden und genießen gelegentlich höhere Glaubwürdigkeit als die Opfer, obwohl sie eigene Betreiber-Interessen vertreten.
Beim Tod eines Schwimmers in einem Bad im Kreis Heilbronn hat eine mutige Richterin ein Exempel für den Schutz des Lebens gegen schludrige Fahrlässigkeit gesetzt und die angeklagten Betreiber und den Bademeister wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Und in Bayern wurde erst nach einem Klageerzwingungsverfahren beim OLG Bamberg entschieden, dass der Tod eines Mädchens ohne Fahrlässigkeit vermeidbar gewesen wäre.
Die Hersteller von Sauna- und Schwimmbadbedarf bieten den Betreibern eine Menge von Artikeln an, die vor Gefahren warnen und die Sicherheit der Besucher stärken. Das allein schon beweist den - offenkundigen - Bedarf zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Doch: Wurde das in Neuruppin auch benutzt?
Bei der Therme des „Resort Mark Brandenburg“ müssen jetzt peinliche Fragen gestellt und Veränderungen verlangt werden. Sie gehen in das „Mark des Lebens“ und betreffen die vermeintliche Fahrlässigkeit im Badebetrieb und die Sicherheit der vielen Besucher. Diese streben nach Entspannung, nicht nach Körperverletzungen oder gar dem Tod.
Rechtliches:
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen hat (vgl. BGHSt 53, 38, 41 f. Rn. 16 mwN).
Die entsprechende Pflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren. Eine aus der Zuständigkeit für eine Gefahrenquelle folgende Erfolgsabwendungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB besteht allerdings lediglich dann, wenn mit der Eröffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende Möglichkeit begründet wurde, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16). In welchem Umfang die Erfolgsabwendungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem Grad der Gefahr. Die Anforderungen an den für die Gefahrenquelle Zuständigen sind umso höher, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (vgl. BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16 mwN). Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Sicherungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Sie beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren.
Haftungsbegründend wirkt die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31). Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind. (BGH 4 StR 252/08 - Urteil vom 13. November 2008)
Bei einer Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge ist der erforderliche spezifische Gefahrzusammenhang regelmäßig - soweit nicht allgemeine Gründe für einen Ausschluss der Zurechenbarkeit der schweren Folge eingreifen - gegeben, wenn der Garant in einer ihm vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt. (BGH 1 StR 354/16 - Urteil vom 22. November 2016 zu § 227 StGB)